Statuten

STATUTEN DES VERBANDES DER KÖCHE ÖSTERREICHS (VKÖ)* Neufassung 1997 *

§ 1
Name und Sitz des Verbandes

Der Verband nennt sich „Verband der Köche Österreichs“. Er hat seinen Sitz in Wien und setzt die Tätigkeit des unter gleichen Namen im Jahre 1902 gegründeten und unter Z. 38.383 am 15. September 1902 vom k.u.k. Ministerium des Inneren genehmigten Verbandes fort, der im Jahre 1938 über Anordnung des Stillhaltekommissars aufgelöst wurde. Seit 1928 Mitbegründer des Weltbundes der Kochverbände und daher gleichzeitig Mitglied.

§ 2
Zweck und Ziele des Verbandes

Der Verband steht jeder politischen Tätigkeit fern; er sieht seine Aufgaben nur auf rein fachlichem und kulturellen Gebiet.

§ 3

a.) Die fachlichen Interessen des Köchestandes in Österreich zu wahren und zu fördern.
b.) Kontakte zu berufsverwandten Vereinen und Organisationen im In- und Ausland zur Pflege vongemeinsamen Interessen.
c.) Zusammenarbeit mit öffentlichen Körperschaften und Institutionen welche die Köche in sozialen und arbeitsrechtlichen Belangen vertreten.
d.) Durchführung von Kochkunst – Konkurenzen sowie die Entsendung von Mannschaften zu regionalen und internationalen Kochwettbewerbe.
e.) Herausgabe einer periodischen Fachpuplikation zur Information der Mitglieder über Fach- und Verbandsfragen.
f.) Hilfestellung zur EU-konformen fachlichen Weiterbildung.

§ 4
Mitglieder des Verbandes

a.) Ordentliches Mitglied kann jeder Koch, Köchin, Patissier und Auszubildende in den genannten Berufen gegen Leistung eines festgesetzten Mitgliedsbeitrages werden, gleichgültig, ob er arbeitnehmend oder arbeitgebend beruflich tätig ist.
b.) Die außerordentliche und unterstützende Mitgliedschaft ist für alle Personen und Firmen möglich.
c.) Ehrenmitgliedschaften werden an besonders verdiente Mitglieder des Verbandes, an besonders verdiente Köche des Auslandes und an besonders verdiente berufsfremde Persönlichkeiten verliehen, die sich erfolgreich auf dem Gebiet der Kochkunst, oder durch intensive Förderung des Köchestandes, verdient gemacht haben. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes.
d.) Verbandsembleme (Metallschild) können durch die Mitglieder käuflich erworben, jedoch nicht an dritte Personen weitergegeben werden. Nach Erlöschen der Mitgliedschaft muß das Metallschild von öffentlich sichtbaren Stellen entfernt werden.

§ 5

Die Verbandsleitung ist nicht verpflichtet, die Nichtaufnahme in die Mitgliedschaft des Verbandes zu begründen.

§ 6
Pflichten der Mitglieder

a.) Es wird erwartet, daß Mitglieder des Verbandes ihren Beruf nach besten Wissen und Können ausüben und die Tradition der österreichischen Kochkunst pflegen und weitergeben.
b.) Das eigene Wissen dem beruflichen Nachwuchs vermitteln und durch kollegiale Hilfsbereitschaft positiv in Erscheinung treten.
c.) Aktive Mitarbeit am Verbandsgeschehen und die Ziele des Verbandes in der Öffentlichkeit umsetzen, sowie alles zu Unterlassen was dem Ansehen des Verbandes abträglich sein könnte.
d.) Die beschlossenen Mitgliedsbeiträge pünktlich zu bezahlen und sich an die Statuten des Verbandes sowie an die Beschlüsse seiner Organe zu halten.

§ 7
Rechte der Mitglieder

Ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder, die aus dem Stand der ordentlichen Mitglieder hervorgehen, haben das aktive und das passive Wahlrecht. Ehrenmitglieder haben das passive Wahlrecht.

§ 8
Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod und durch Ausschließung nach § 10.

§ 9

Die Mitgliedschaft kann schriftlich – mit dreimonatiger Kündigungsfrist – zum Jahresende gekündigt werden. Bei unberechtigt aushaftenden Mitgliedsbeiträgen ist eine Kündigung erst nach Bezahlung der Rückstände möglich.

§ 10

Die Ausschließung von der Mitgliedschaft zum Verband erfolgt auf Zweidrittel – Mehrheitsbeschluß des Verbandsvorstandes in Fällen, wo sich das Mitglied einer für den Verband und den Köchestand schädlichen Handlung schuldig macht.

§ 11

Das Erlöschen der Mitgliedschaft bedingt nicht die Rückzahlung eingezahlter Beiträge.

§ 12
Organe des Verbandes

Die Organe des Verbandes sind:
a.) die Generalversammlung;
b.) der Verbandsvorstand;
c.) das Revisionskomitee;
d.) die Landes-Sektionen.

§ 13

Der Verbandsvorstand wird durch die Mitglieder laut Geschäftsordnung gewählt.

§ 14
Geschäftsordnung:

a.) Einsetzen eines Wahlkomitees, bestehend aus 1 Wahlleiter und 2 Beisitzer, die aus dem ordentlichen Mitgliederstand kommen;
b.) geheime Briefwahl;
c.) die Möglichkeit zur Kandidatur für den Vorstand besteht für jedes Mitglied und muß durch die Verbands interne Zeitschrift ausgeschrieben werden. Das aktive Wahlrecht endet mit dem 65.Lebensjahr;
d.) für das Präsidium ist eine Kandidatur erst nach einer ganzen Periode als Vorstandsmitglied oder Sektionsobmann möglich;
e.) auf Grund der Meldungen von ordentlichen Mitgliedern wird die Kandidatenliste erstellt und mit dem Wahlzettel den Mitgliedern zugeschickt;
f.) auf dem Wahlzettel kann das Mitglied bis zu 12 Kandidaten für den Vorstand anzeichnen, die 12 meist gewählten Kandidaten bilden den neuen Vorstand ;
g.) der neu gewählte Vorstand und die Bundesländer Delegierten wählen das Präsidium – den Präsident und die beiden Vizepräsidenten – welches nur aus gelernten Köchen bestehen kann.

§ 15
Generalversammlung

Die ordentliche Generalversammlung wird innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Verbandsjahres, dessen Beginn mit 1. März jeden Jahres festgesetzt ist, abgehalten und muß den Mitgliedern unter Angabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vorher zur Kenntnis gebracht werden. Außerordentliche Generalversammlungen werden über Beschluß des Vorstandes oder schriftlichem Einschreiten unter Angabe der Gründe von mindestens 100 stimmberechtigten Mitgliedern einberufen. Die Generalversammlung ist hinsichtlich ihrer Beschlußfähigkeit nicht an eine bestimmte Anzahl von anwesenden Mitgliedern gebunden, mit Ausnahme der Beschließung der Auflösung (§ 33). Die Generalversammlung faßt, so weit nichts anderes bestimmt ist, sämtliche Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Anträge zur Generalversammlung müssen mindestens sechs Wochen vorher der Zentrale schriftlich übermittelt werden. Die Zentrale informiert – spätestens drei Wochen vorher – die Sektionen über alle Punkte die bei der Generalversammlung behandelt werden.

§ 16

Der Generalversammlung ist vorbehalten:
a.) die Entgegennahme des Jahresberichtes und der Bilanz;
b.) Verfügung über das Verbandsvermögen;
c.) Änderung der Statuten;
d.) Ernennung von Ehrenmitglieder;
e.) Beschlußfassung über die Auflösung des Verbandes. Verbandsvorstand

§ 17

Der Verbandsvorstand besteht aus:
a.) dem Präsidium. 1 Präsident2 Vizepräsidenten
b.) dem Vorstand: 1 Kassier1 Schriftführer1 Redakteur6 Vorstandsmitglieder mit verschiedenen Ressorts
c.) den 9 Bundesländer Delegierten
Das Kooptieren in die Arbeitsgemeinschaft obliegt dem Vorstand. Die Funktionsdauer des Präsidiums und des Vorstandes beträgt vier Jahre. Die Mitglieder des Präsidiums können nur einmal wiedergewählt werden.

§ 18

Das Präsidium vertritt den Verband nach außen sowie den Behörden oder dritten Personen gegenüber und vollzieht die Beschlüsse des Generalversammlung und des Verbandsvorstandes. Der Verbandsvorstand entscheidet in allen Verbandsangelegenheiten die nicht ausdrücklich der Generalversammlung vorbehalten sind. Das Präsidium ist berechtigt mittels eines Vorstandsbeschlusses, Vostandsmitglieder die ihren Aufgabenbereich im Rahmen ihrer beruflichen Möglichkeit nicht aktiv ausführen können, von ihrer Mitgliedschaft im Vorstand vor Beendigung der Funktionsperiode zu entbinden.

§ 19

In den Aufgabenbereich des Vorstandes gehören:
a.) die Aufnahme und Ausschließung von Mitgliedern;
b.) die Errichtung und Auflösung von Landes-Sektionen;
c.) alle auf den Verband bezughabenden Angelegenheiten;
d.) Bewilligung und Anweisungen sämtlicher Ausgaben des Verbandes;
e.) Einberufung von Generalversammlungen;
f.) Feststellung der Bilanz und des Rechenschaftsberichtes;
g.) Aufnahme und Entlassung des Verbandspersonals;
h.) Beiziehung von Verbandsmitgliedern aus besonderen Anlässen mit beratender Stimme (Senat);
i.) Rechtsgültige Ausfertigungen und Bekanntmachungen werden vom Präsidenten gemeinsam mir einem zweiten Vorstandsmitglied gezeichnet ;
j.) nur der Vorstand ist berechtigt Nationalmannschaften für internationale Ausstellungen zu bestimmen und zu entsenden.

§ 20

Zur Beschlußfassung des Verbandsvorstandes ist die Anwesenheit von mindestens einem Drittel der Vorstandsmitglieder notwendig. Der Beschluß erfolgt mit absoluter Mehrheit. Im Falle von Stimmengleichheit entscheidet der Präsident oder einer seiner Stellvertreter.

§ 21
Das Revisionskomitee

Das Revisionskomitee besteht aus drei Mitgliedern und wird aus den Reihen der ordentlichen Mitglieder gewählt. Es ist verpflichtet, die Prüfung der Bilanz, der Kassenausweise und die zeitweise Kontierung der Kasse vorzunehmen. Das Revisionskomitee ist berechtigt, jederzeit Einsichtnahme in die Bücher und die Kassengebahrung zu fordern und ist nach abgelaufener Mandatsdauer wieder wählbar.

§ 22
Das Verbandsvermögen

Das Verbandsvermögen wird aus den Beiträgen der Mitglieder, aus Spenden und den Erlösen aus Veranstaltungen und Aktivitäten gebildet. Das Verbandsvermögen dient zur Deckung der allgemeinen Ausgaben. Das Verbandsvermögen sowie auch etwaige errichtete Spezialfonds für bestimmte Zwecke obliegen der Nutzbarmachung durch die Verbandsvorstehung.

§ 23
Landes-Sektionen

Landes-Sektionen können auf Antrag von mindestens 10 Mitgliedern die im selben Bundesgebiet ansässig sind, über Beschluß des Verbandsvorstandes errichtet werden. Die Verantwortlichkeit für die Geschäftsgebahrung unterliegt der Landes-Sektion. Sie untersteht in allem und jedem hinsichtlich ihres Wirkungskreise dem Verbandsvorstand in einer eigenen Geschäftsordnung. Die Gründung von Zweigsektionen ist nur mit der Zustimmung des Präsidiums, des Vorstandes und des jeweiligen Sektions Obmannes möglich.

§ 24

Rechten und Pflichten der Landes-Sektionen:
a.) Mitglieder zu werben und deren Aufnahme in den Verband zu erwirken, ebenso die Ausschließung mitentsprechender Begründung zu beantragen;
b.) gegen vorherige Anzeige mit Angabe der Tagesordnung an den Verbandsvorstand Versammlungen zustatutarischen Zwecken im eigenen Wirkungskreis abzuhalten;
c.) Resolutionen über Beratungen von Standesfragen zu fassen und diese zur Durchführung an denVerbandsvorstand zu weisen;
d.) Verpflichtung zum Kommunikationsaustausch innerhalb des Verbandes;
e.) Öffentliche Veranstaltungen die im Namen des VKÖ durchgeführt werden (z.B. Kochkunst-ausstellungen, Ball) sind der Verbands-Zentrale vier Wochen vorher zu melden;
f.) Berichte über Aktivitäten der Landes-Sektion schriftlich und Termingerecht an den Redakteur zumelden.

§ 25

Die Lande-Sektion hat einmal jährlich eine Versammlung ihrer Mitglieder einzuberufen um den Rechenschafts-Bericht zu erstatten.

§ 26

Die Landes-Sektion besteht aus:
1 Obmann
1 Obmann-Stellvertreter
1 Kassier
1 Schriftführer
2 Beiräte
Die Landes-Sektion ist bei Anwesenheit von mindestens drei Funktionären mit absoluter Stimmenmehrheit beschlußfähig.

§ 27

Die Bestellung der Funktionäre der Landes-Sektionen erfolgt im Abstand von vier Jahren durch die Mitglieder der jeweiligen Sektion. Der Vorstand der Landes-Sektion haftet für die Finanzgebarung seiner Sektion.

§ 28

Auf Vorschlag (Antrag) des Präsidiums kann die Generalversammlung den Sektions-Obmann absetzen und neu bestellen. In der Zwischenzeit führt ein vom Vorstand bestimmtes Mitglied interminsmäßig die Sektion weiter.

§ 29

Jede Landes-Sektion erhält von den Beitragsleistungen der Mitglieder einen entsprechenden Teil zur Deckung der allgemeiner Regieausgaben. Nach Abrechnung und Prüfung der Geschäftsbücher erhält jede Landes-Sektion den ihr zustehenden Geldbetrag überwiesen.

§ 30

Die Landes-Sektion und deren Vermögensstand bilden einen integrierenden Bestandteil des Verbandes und des Verbandsvermögens. Bei Auflösung einer Landes-Sektion bleibt das jeweilig vorhandene Vermögen und Inventar im Eigentum des VKÖ und wird der neu zu gründenden Landes-Sektion zur Verfügung gestellt.

§ 31
Auflösung der Landes-Sektion

Die Auflösung einer Landes-Sektion kann nur durch den Verbandvorstand erfolgen. Die Mitgliedschaft zum VKÖ der jeweiligen Landes-Sektions Mitglieder bleibt aufrecht.

§ 32
Uneinigkeit in Verbandsangelegenheiten

Über Streitigkeiten in Verbandsangelegenheiten entscheidet ein Schiedsgericht, zu dem jede der Streitparteien drei Mitglieder zu wählen hat, welche wieder ein siebentes Mitglied aus dem Verbandsvorstand, welches nicht an dem Streit beteiligt ist, als Obmann wählen. Die Schiedsrichter sind innerhalb von zwei Wochen bekannt zu geben. Entscheidungen erfolgen mit absoluter Stimmenmehrheit, gegen sie steht eine Appellation nicht zu. Auf Wunsch werden beiden Streitteilen eine Abschrift der Entscheidung ausgefolgt.

§ 33
Auflösung des Verbandes

Die Auflösung des Verbandes kann nur in einer Generalversammlung, in welcher mindestens zwei Drittel der gesammten im Bundesgebiet wohnhaften und je zwei Delegierte jeder Landes-Sektion anwesend sind, mit Zweidrittel-Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sollte jedoch in diesem Falle wegen zu geringer Beteiligung eine zweite Generalversammlung einberufen werden müssen, ist diese ohne Rücksicht aus die Teilnehmerzahl beschlußfähig. Das liquidierte Verbandsvermögen wird nach Beschluß der Generalversammlung verwendet, kann jedoch nicht unter die Mitglieder verteilt werden. Fonds mit bestimmter Widmung müssen ihren oder im Falle nicht sofortiger Vollstreckung der Vinkulierung ähnlichen Zwecken erhalten bleiben. Im Falle einer Behördlichen Auflösung fällt das Vermögen dem Fonds zur Unterstützung notleidender Köche, die Mitglieder des Verbandes waren, beziehungsweise einer Stiftung zur Förderung des Nachwuchses zu.

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