Statuten

STATUTEN des Vereins „Kochverband Tirol“

1. Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

1.1. Der Verein führt den Namen „Kochverband Tirol“ und hat seinen Sitz in 6145 Navis, Außerweg 205 (im Folgenden „Verband“).

1.2. Die Errichtung eines Zweigverbandes ist nicht beabsichtigt. Der Kochverband Tirol agiert als selbstständiger Zweitverband des Bundesverbandes der Köche Österreichs mit Sitz in Wien.

1.3 Die Tätigkeit des Vereins (im Folgenden „Verband“) erstreckt sich auf rein fachlichem und kulturellem Gebiet, fernab von jeglicher politischen Tätigkeit. Der hauptsächliche Tätigkeitsbereich des Verbandes liegt in Tirol, wobei aber bundesweite und internationale Aktivitäten in geringem Maß durchaus stattfinden können.

1.4 Das Rechnungsjahr beginnt mit 1. Januar und endet am letzten Dezembertag des gleichen Jahres.

1.5 Funktionsbezeichnungen in diesen Statuten verstehen sich jeweils sowohl in der männlichen wie auch in der weiblichen Form.

1.6 Die Gesamtorganisation gliedert sich:

1.6.1 in den Bundesdachverband

1.6.2 in die jeweiligen Landessektionen wie in diesem Fall den Kochverband Tirol

2. Zweck

2.1 Der Verband, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn ausgerichtet ist, bezweckt die Vereinigung aller Berufsangehörigen, kochkunstinteressierten Personen, deren Freunde und Förderer sowie deren Förderung in Aus- und Weiterbildung.

2.2 Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung. Der Verband agiert unabhängig und überparteilich, seine Aufgaben beschränken sich auf rein fachliche und kulturelle Gebiete.

2.3 Insbesondere soll die Förderung des öffentlichen und privaten Unterrichtswesens im Interesse der Mitglieder, der Berufsangehörigen und der Berufsjugend unterstützt werden. Besonderes Augenmerk wird auf das Lehrlingswesen, sowie die Unterstützung des einschlägigen Prüfungswesens und die Abhaltung von Befähigungsprüfungen, sofern hierfür nicht andere Stellen zuständig sind, gelegt.
Bei der Verfolgung des Vereinszwecks ist eine möglichst enge Kooperation mit den zuständigen Gremien der Wirtschaftskammer, den berufsbildenden Institutionen, Bildungsinstitutionen der Unterstufen bzw. anderen, für den Beruf relevanten Institutionen anzustreben.

3. Tätigkeiten und Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

3.1. Der Zweck des Verbands soll durch folgende ideelle Mittel erreicht werden:

3.1.1 Wahrung von Kontakten zu, und Mitwirkung bei berufsverwandten Vereinen, Verbänden, Fachvereinigungen und Organisationen im In- und Ausland zur Pflege von gemeinsamen Interessen;

3.1.2 Zusammenarbeit mit öffentlichen Körperschaften und Institutionen, welche die Köche in sozialen und arbeitsrechtlichen Belangen vertreten;

3.1.3 Förderung des öffentlichen und privaten Unterrichtswesens im Interesse der Mitglieder;

3.1.4 Durchführung von Kochkunst–Konkurrenzen sowie die Entsendung von Mannschaften zu regionalen und internationalen Ausstellungen und Kochwettbewerben;

3.1.5 Die Unterstützung von Küchenmeisterkursen und Küchenmeisterprüfungen mit dem hierdurch erlangten Recht zu Führung der Bezeichnung Küchenmeister als Berufstitel;
3.1.6 Organisation von Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen sowie Hilfestellung zur EU-konformen fachlichen Weiterbildung;

3.1.7 Durchführung von Kursen und Schulungen zu den Themen Warenkunde, Lebensmittelqualität und -hygiene, Fertigkeiten, aktuelle Entwicklungen der Kulinarik, Einflüsse der Ernährung auf die Gesundheit und das allgemeine Wohlbefinden, für Mitglieder und Nichtmitglieder, interessierte Berufskollegen, Schüler, Lehrlinge sowie für kochkunstinteressiertes Publikum;

3.1.8 Zusammenkünfte und Veranstaltungen zum Aufbau und zur Festigung sozialer Kontakte innerhalb und über den Berufsstand hinausgehend;

3.1.9 Veranstaltung von Bildungsreisen fachlicher und interkultureller Natur;

3.1.10 Informationen (online und/oder gedruckt) und Aussendungen (Rundschreiben, Newsletter) zu aktuellen Geschehnissen und Belangen des Verbandes.

3.2. Der Zweck des Verbands soll durch folgende materielle Mittel erreicht werden:

3.2.1 Mitgliedsbeiträge aus den „Erweiterten Mitgliedschaften“;

3.2.2 Spenden, Subventionen, Schenkungen und sonstigen Zuwendungen;

3.2.3 Eventuelle Erträge aus Veranstaltungen und sonstigen Tätigkeiten des Verbands.

4. Arten der Mitgliedschaft

4.1 Die Mitglieder des Verbands gliedern sich in ordentliche Mitglieder („Basis-Mitglieder“ und „Erweiterte Mitglieder“), außerordentliche Mitglieder, und Ehrenmitglieder.

4.2 Ordentliche Mitglieder sind jene mit aktivem und passivem Wahlrecht. Ordentliche Mitglieder unterteilen sich in folgende Gruppen:

4.2.1 „Basis-Mitgliedschaft“: Basis-Mitglied kann jeder Koch, Patissier, Lehrling oder Auszubildende in den genannten Berufen werden, der sich seinem Beruf mit Hingabe widmet, gleichgültig ob er als Arbeitnehmer oder Arbeitgeber beruflich tätig ist. Basis-Mitglieder entrichten keinen jährlichen Mitgliedsbeitrag und auch sonst keine finanziellen Zuwendungen zum Verband.

4.2.2 „Erweiterte Mitgliedschaft“: Erweitertes-Mitglied kann jeder Koch, Patissier, Lehrling und Auszubildender in den genannten Berufen werden, gleichgültig ob er als Arbeitnehmer oder Arbeitgeber beruflich tätig ist. Erweiterte-Mitglieder entrichten einen jährlich festzusetzenden Mitgliedsbeitrag.

4.3 Mitglieder einer Landessektion sind automatisch einfache Mitglieder des Dachverbandes sowie Mitglieder des Weltbundes der Kochverbände

4.4 Außerordentliche Mitglieder sind natürliche oder juristische Personen, die sich dem Vereinszweck verbunden fühlen und die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines Förderbeitrags unterstützen.

4.5 Ehrenmitglieder sind natürliche Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um die Anliegen des Verbands von der Generalversammlung auf Antrag des Vorstands ernannt werden.
Ehrenmitgliedschaften werden an besonders verdiente Mitglieder des Verbands, an besonders verdiente Köche und Personen, der oben genannten Berufssparten des In- und Auslandes und an besonders verdiente berufsfremde Persönlichkeiten verliehen, die sich erfolgreich auf dem Gebiet der Kochkunst und Gastronomiekultur sowie der oder durch intensive Förderung des Köchestandes und der genannten Berufsgruppen, verdient gemacht haben. Sie haben kein aktives und passives Stimmrecht.

5. Erwerb der Mitgliedschaft

5.1 Die Aufnahme als Mitglied (mit Ausnahme der Ehrenmitgliedschaft) ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen.

5.2 Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

5.3 Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung.

6. Beendigung der Mitgliedschaft

6.1 Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod (Verlust der Rechtspersönlichkeit bei juristischen Personen), durch freiwilligen Austritt, Streichung und durch Ausschluss.

6.2 Der Austritt kann jederzeit erfolgen und muss dem Vorstand mindestens ein Monat vorher schriftlich mitgeteilt werden.

6.3 Die Streichung von der Mitgliederliste durch den Vorstand ist zulässig, wenn ein Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung länger als drei Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge oder sonstiger Zahlungspflichten gegenüber dem Verband im Rückstand ist.

6.4 Die Streichung wird dem Mitglied schriftlich mitgeteilt. Offene Forderungen des Verbands gegen das gestrichene Mitglied werden durch die Streichung nicht berührt. Die Streichung kann durch Zahlung des ausständigen Betrages binnen einer Woche wieder rückgängig gemacht werden.

6.5 Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verband kann vom Vorstand jederzeit aus wichtigem Grund mit einer Zweidrittelmehrheit beschlossen werden. Als wichtiger Grund gilt insbesondere die grobe Verletzung der Mitgliedspflichten und/oder verbandsschädigendes Verhalten, welches das Vertrauensverhältnis zwischen Verband und Mitglied nachhaltig erschüttert.

6.6 Der Antrag auf Ausschluss eines Mitglieds kann nur von einem Vorstandsmitglied gestellt werden. Das betroffene Verbandsmitglied muss Gelegenheit erhalten, sich vor dem Ausschluss zu den erhobenen Vorwürfen mündlich oder schriftlich zu äußern. Die Entscheidung des Vorstands ist dem Mitglied schriftlich begründet mitzuteilen.

6.7 Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den unter 6.5. genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstands jederzeit beschlossen werden.

6.8 Vom Zeitpunkt der Zustellung des Ausschlussbescheides bis zur endgültigen verbandinternen Entscheidung ruhen die Rechte des Mitglieds, nicht jedoch die ihm obliegenden Pflichten. Mit dem Tag des Ausscheidens erlöschen alle Rechte des Verbandsmitgliedes

7. Rechte und Pflichten der Mitglieder

7.1 Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Verbands teilzunehmen und gegebenenfalls die Einrichtungen des Verbandes, gemäß den vom Vorstand erstellten Richtlinien, zu beanspruchen. Mitglieder sind herzlichst eingeladen, im Verband selbst Ideen, Vorschläge und ihre Mitarbeit einzubringen.

7.2 Mitglieder dürfen das Vereinslogo verwenden und öffentlich präsentieren. Sie sind berechtigt das Verbandsensemble (Metallschild) in der Öffentlichkeit anzubringen. Nach Erlöschen der Mitgliedschaft muss das ausgeschiedene Mitglied jeden öffentlichen Hinweis auf den Verband entfernen.

7.3 Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen jedem ordentlichen Mitglied zu.

7.4 Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen. Diese sind auch öffentlich auf der Homepage des Verbandes einsehbar.

7.5 Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.

7.6 Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Verbands zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.

7.7 Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung sind die Rechnungsprüfer mit einzubinden.

7.8 Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Verbands durch aktive Mitarbeit nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch dem Ansehen und der Zweck des Verbandes Schaden erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.
Es wird erwartet, dass sowohl „Basis Mitglieder“, als auch „Erweiterte Mitglieder“ des Verbands ihren Beruf nach bestem Wissen und Können ausüben und die Tradition der österreichischen Kochkunst pflegen und weitergeben, dass sie das eigene Wissen dem beruflichen Nachwuchs vermitteln und durch kollegiale Hilfsbereitschaft positiv in Erscheinung treten.

7.9 Die „Erweiterten Mitglieder“ sind zur pünktlichen Zahlung der jeweiligen Beiträge in der vom Vereinsvorstand jährlich beschlossenen Höhe verpflichtet.

7.10 Ehrenmitglieder sind jedenfalls von der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen befreit.

7.11 Bei Veranstaltungen des Verbands können die teilnehmenden Mitglieder zur Zahlung einer Teilnahmegebühr verpflichtet werden.

8. Vereinsorgane

8.1 Organe des Verbands sind die Generalversammlung, der Verbandsvorstand, die Rechnungsprüfer und das Schiedsgericht.

9. Die Generalversammlung

9.1 Die ordentliche Generalversammlung („Mitgliederversammlung“) iSd Vereinsgesetz 2002 findet einmal jährlich innerhalb von vier Monaten ab Beginn des Rechnungsjahres statt.

9.2 Eine außerordentliche Generalversammlung findet
– auf Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung,
– auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder,
– auf Verlangen der Rechnungsprüfer (gem. § 21 Abs. 5 Vereinsgesetz), statt.

9.3 Sowohl zu den ordentlichen als auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich (per Post oder E-Mail, an die vom Mitglied dem Verband bekanntgegebene E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung und deren wesentlicher Inhalte zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.

9.4 Ist der Vereinsvorstand nicht handlungsfähig oder nimmt er seine Aufgabe zur Einberufung der Generalversammlung nicht wahr, so sind die Rechnungsprüfer berechtigt und verpflichtet, die Einberufung der Generalversammlung unter Einhaltung der Statuten vorzunehmen.

9.5 Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, per E-Mail, einzureichen.

9.6 Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalsversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

9.7 Bei der Generalversammlung sind die ordentlichen und Ehrenmitglieder teilnahmeberechtigt; stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.

9.8. Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.

9.9 Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen die Statuten des Verbands geändert oder der Verband aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

9.10 Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann des Verbands, in dessen Verhinderung der Obmann Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

11. Aufgaben der Generalversammlung

11.1 Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
– Beschlussfassung über den Voranschlag
– Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer
– Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer
– Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verband
– Entlastung des Vorstands
– Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
– Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Verbands.

12. Der Vereinsvorstand

12.1 Der Vereinsvorstand ist das Leitungsorgan des Vereins im Sinn des § 5 Abs. 3 Vereinsgesetz und besteht aus
-dem Obmann
– dem Kassier
– dem Schriftführer
– bis zu fünf weiteren Vorstandsmitgliedern mit unterschiedlicher Ressortzuständigkeit
– sowie deren Stellvertretern.
Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an dessen Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren. Auch für den Fall, dass die Generalversammlung die nachträgliche Genehmigung versagt, bleiben Handlungen kooptierter Vorstandsmitglieder gültig. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, sind die Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.

12.2 Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt vier Jahre; Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.

12.3 Vorstandssitzungen werden vom Obmann, bei dessen Verhinderung vom Obmann Stellvertreter, schriftlich (per Brief, E-Mail oder Telefax) einberufen. Die Einberufung hat zumindest zwei Wochen vor dem Sitzungstermin zu erfolgen.

12.4 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder ordnungsgemäß geladen wurden und mindestens ein Drittel von ihnen anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit absoluter Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

12.5 Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung der Obmann Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied.

12.6 Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung oder Rücktritt.

12.7 Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.

13. Aufgaben des Vorstands

13.1 Dem Vorstand obliegt die Leitung des Verbands. Er ist das “Leitungsorgan” im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Dem Vereinsvorstand kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
– Einrichtung eines den Anforderungen des Verbandes entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;
– Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;
– Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge im Verband
– Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlung;
– Verwaltung des Verbandsvermögens;
– Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern;
– Antragstellung zur Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft an die Generalversammlung;
– Aufnahme und Kündigung der Angestellten des Verbands;

13.2 Der Vereinsvorstand kann sich selbst eine Geschäftsordnung geben. Soweit er es für notwendig erachtet, kann er Arbeitsgruppen einrichten.

14. Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

14.1 Der Obmann führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.

14.2 Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Verbands verantwortlich.

14.3 Der Schriftführer führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.

14.4 Der Obmann führt die laufenden Geschäfte des Verbands. Der Schriftführer unterstützt den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte.

14.5 Der Obmann vertritt den Verband nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Verbandes bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Obmanns und eines anderen Vorstandsmitgliedes. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verband bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.

14.6 Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des Obmanns, des Schriftführers oder des Kassiers ihre Stellvertreter.

14.7 Bei Gefahr im Verzug ist der Obmann berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

15. Rechnungsprüfer

15.1 Der Verband hat zwei Rechnungsprüfer, die einfache Verbandsmitglieder und sein müssen. Sie werden von der Generalversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist. Rechtsgeschäfte zwischen den Rechnungsprüfern und dem Verband bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung durch die Generalversammlung.

15.2 Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Verbands im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.

15.3 Den Rechnungsprüfern ist auf Verlangen Einsicht in die Bücher zu gewähren.

16. Schiedsgericht

16.1 Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine “Schlichtungseinrichtung” im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.

16.2 Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.

16.3 Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Sen e Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

17. Auflösung des Vereins oder Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszwecks

17.1 Die freiwillige Auflösung des Verbands kann nur in einer ordentlichen oder außerordentlichen Generalversammlung, die diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung ausdrücklich enthält, beschlossen werden. Voraussetzung für die Beschlussfassung ist, dass zumindest zwei Drittel aller Stimmen der im Vorstand befindlichen Personen des Verbands, in der Generalversammlung vertreten sind. Die Auflösung kann nur mit einer Zweidrittelmehrheit der Stimmen beschlossen werden.

17.2 Ist die Beschlussfassung über die Auflösung wegen zu wenig vertretenen Stimmen nicht möglich, hat der Vereinsvorstand wie oben genannt, eine zweite Generalversammlung nach einer Frist von 8 Wochen einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der vertretenen Stimmen beschlussfähig.

17.3 Im Falle der freiwilligen Auflösung des Verbands, bei behördlicher Aufhebung des Verbands, sowie auch bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszwecks, fällt das verbleibende Vereinsvermögen ausschließlich und unmittelbar an eine Organisation zur Verwendung für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der §§ 34 ff BAO.

17.4 Eine Aufteilung des verbleibenden Vermögens, sofern vorhanden, an die Mitglieder ist ausgeschlossen.

17.5 Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschluss der Generalversammlung der zuständigen Sicherheitsdirektion schriftlich anzuzeigen. Er ist auch verpflichtet, innerhalb derselben Frist in einer für amtliche Verlautbarungen bestimmten Zeitung die freiwillige Auflösung des Vereins zu veröffentlichen.

OBEN